getan (GA act. 98; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Auch D._____, die als Ehefrau des Beschuldigten ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse hat, bei ihren Aussagen die Geschehnisse in einem für den Beschuldigten günstigen Lichte erscheinen zu lassen, gab zunächst anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber den Polizeibeamten an, der Schlüsselbund an der Wohnungseingangstüre gehöre dem Beschuldigten und dieser habe versehentlich den falschen Schüsselbund zur Arbeit mitgenommen, da beide ähnlich aussehen würden (UA act.