Dies führte er auch in einem undatierten Schreiben an das Polizeikommando des Kantons Aargau (Eingang: 9. September 2022) aus, indem er darlegte, er habe den Schlüssel an seinen Schlüsselbund gemacht, damit dieser nicht verloren gehe (GA act. 137). Dem widersprechend hielt sein Verteidiger mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 fest, der Beschuldigte habe den Schlüssel am Schlüsselbund der Freundin fixiert, da er gedacht habe, es handle sich um ihren Geschäftsschlüssel (UA act. 322 Ziff. 1.3). Dies bekräftigte der Beschuldigte bei seiner Aussage vor Vorinstanz und auch vor Obergericht nochmals, indem er angab, er habe den Schlüssel an den Schlüsselbund von D._____ getan (GA act.