172ter Abs. 1 StGB entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter Abs. 1 StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 2.1.1).