2.4.3. Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB hat die Rechtsprechung bei Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1; 149 IV 217 E. 1.3.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 1.3.1). Für die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg.