2.4.2. Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begeht und wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann hier ebenfalls verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).