strafrechtlich vorwerfbare Verhalten und insbesondere der Tatzeitraum ("Montag, 28. März 2022, 23.00 Uhr, bis Freitag, 1. April 2022, 11.25 Uhr [genauer Zeitpunkt unbekannt]") klar umschrieben. Der Beschuldigte wusste genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten in welchem Tatzeitraum erfüllt haben soll. Inwiefern eine wirksame Verteidigung aufgrund des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.