2.3. Sofern der Beschuldigte erstmals vor Obergericht sinngemäss das Anklageprinzip rügt (vgl. Plädoyernotizen Ziff. 1.1.3 f. S. 2), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4; 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 1.2). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten wird das -7-