2.2.2. Der Beschuldigte streitet die Taten ab. Er bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung verschiedene Verletzungen begangen (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht S. 1 ff.). Es sei keine technische Analyse der angeblichen Beschädigungen des Schlüsseltresors vorgenommen worden (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 1.1.5 S. 2 f.). Zudem sei der Tatzeitpunkt nicht hinreichend eingegrenzt worden (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 1.1.3 f. S. 2). Die Aussagen der Ehefrau D._____ seien glaubhaft (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff.