2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (E. 3.6.1 S. 8; E. 3.6.3. S. 9; E. 3.6.5 f. S. 10 f.) und seiner Ehefrau D._____ (E. 3.6.4 S. 9 f.) und insbesondere aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten auf der Innenseite des aufgebrochenen Schlüsseltresors (E. 3.6.2 S. 9 mit Verweis auf UA act. 269 und act. 274 f.) als erstellt (E. 3.7 S. 11 f.). Sie verurteilte ihn deshalb wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung.