2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Sachverhalt 1 der Anklageschrift geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 -6- StGB) vorgeworfen. Er sei als Anwohner der Liegenschaft in die Einstellhalle der Gewerbe- und Wohnüberbauung T-Strasse gelangt, habe dort auf unbekannte Art und Weise, mutmasslich mittels unbekannten Werkzeugs, den Schlüsseltresor (Schlüsselbox mit Zahlencode) aufgebrochen und den darin befindlichen Technikerschüssel der Überbauung entwendet (Untersuchungsakten [UA] act. 269).