3.6. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde dem Beschuldigten das mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 beantragte freie Geleit im Hinblick auf die Verhandlung gewährt. 3.7. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 verzichtete der Beschuldigte einstweilig auf das Stellen von Beweisanträgen. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Auskunftsperson C._____ fand am 14. Januar 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Dispositivziffern 7 und 8 – umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).