3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2025 wurde festgestellt, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wurde, keine Anschlussberufung gestellt wurde, die bisherigen Privatkläger B._____ AG und C._____ im Berufungsverfahren nicht mehr als Parteien teilnehmen (Verzicht) und das mündliche Verfahren angeordnet werde. 3.4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsbegründung vorgängig zur Berufungsverhandlung verzichtet. 3.5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.