3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Juli 2025 verlangte der Beschuldigte – mit Ausnahme der Bestätigung der Dispositivziffern 7 und 8 – einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- 3.2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären.