3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 51 StGB ist die Festnahme von 1 Tag (2. September 2022) auf eine allfällig zu vollziehende Freiheitstrafe anzurechnen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.