Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.177 (ST.2022.109; STA.2022.1829) Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, […] Gegenstand Diebstahl, geringfügiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen den Beschuldigten am 20. Dezember 2022 Anklage wegen Diebstahls, gering- fügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügige Sachbeschä- digung. Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Sachverhalt 1 Geringfügiger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung Der Beschuldigte begab sich im Zeitraum von Montag, 28. März 2022, 23.00 Uhr, bis Freitag, 1. April 2022, 11.25 Uhr, (genauer Zeitpunkt unbekannt) in Q._____, R-Strasse, in die Tiefgarage des "S._____" (Gewerbe- und Wohnüberbauung T-Strasse) und brach wissentlich und willentlich auf unbekannte Art und Weise den dort angebrachten Schlüsseltresor auf, wodurch er zum Nachteil der Zivilklägerin einen Sachschaden von ca. CHF 100.00 verursachte, und entwendete daraus, in der Absicht, sich zum Nachteil der Zivilklägerin unrechtmässig zu bereichern, den Technikerschlüssel der Überbauung (Marke "KABA", Nr. […]) im Wert von CHF 150.00. Tatort: Q._____, R-Strasse, in der Tiefgarage des "S._____" (Gewerbe- und Wohnüberbauung T- Strasse) Tatzeit: Montag, 28. März 2022, 23.00 Uhr – Freitag, 1. April 2022, 11.25 Uhr (genauer Zeitpunkt unbekannt) Zivilklägerin: B._____ AG, [Adresse] Deliktsbetrag: CHF 150.00 Sachschaden: ca. CHF 100.00 Zivilforderung: keine eingereicht Strafantrag: 1. April 2022 Sachverhalt 2 Diebstahl, Hausfriedensbruch Der Beschuldigte begab sich im Zeitraum von Samstag, 27. August 2022, 20.30 Uhr, bis Sonntag, 28. August 2022, 09.00 Uhr, (genauer Zeitpunkt unbekannt) in Q._____, R-Strasse, 2. Obergeschoss, wissentlich und willentlich unbefugt in die mutmasslich unverschlossene Wohnung des Privatklägers und entwendete daraus in der Absicht, sich zum Nachteil des Privatklägers unrechtmässig zu bereichern, die folgenden Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 6'690.00: - Fotokamera, Marke Leica, […], im Wert von CHF 6'321.00 - 2 Schlüssel im Wert von je CHF 100.00, total CHF 200.00 - 1 Schlüsseletui, […], im Wert von ca. CHF 49.00 - 1 Schlüsselanhänger, Marke Apple, AirTag, […], im Wert von ca. CHF 120.00 -3- Tatort: Q._____, R-Strasse, Wohnung 2. Obergeschoss Tatzeit: Samstag, 27. August 2022, 20.30 Uhr – Sonntag, 28. August 2022, 09.00 Uhr (genauer Zeitpunkt unbekannt) Zivil- und Strafkläger: C._____ , [Adresse] Deliktsbetrag: ca. CHF 6'690.00 Zivilforderung: keine eingereicht Strafantrag: 31. August 2022 / 8. September 2022 2. 2.1. Mit Urteil vom 20. März 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monate Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 51 StGB ist die Festnahme von 1 Tag (2. September 2022) auf eine allfällig zu vollziehende Freiheitstrafe anzurechnen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6.2. Auf die Eintragung im SIS für die Gültigkeit im gesamten Schengenraum wird verzichtet. -4- 7. 7.1. Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers, C._____, in Höhe von Fr. 2'500.– wird abgewiesen. 7.2. Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers, C._____, in Höhe von Fr. 1'052.70 wird abgewiesen. 8. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt in Aarau, Fr. 12'261.55 (inkl. MwSt Fr. 897.85) zu bezahlen. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 12'261.55 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 342.50 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 597.50 g) den Spesen von Fr. 381.00 h) andere Auslagen Fr. 21.40 i) Anklagegebühr Fr. 1'450.00 Total Fr. 17'053.95 Dem Beschuldigten werden die Gebühr gemäss lit. a, die Anklagegebühr gemäss lit. i sowie die Kosten gemäss lit. f, g und h im Gesamtbetrag von Fr. 4'449.90 auferlegt. 10. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 12'261.55 (inkl. MwSt Fr. 897.85) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Mit Eingabe vom 2. April 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen dieses Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 19. Juni 2025 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Juli 2025 verlangte der Beschuldigte – mit Ausnahme der Bestätigung der Dispositivziffern 7 und 8 – einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- 3.2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2025 wurde festgestellt, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wurde, keine Anschlussberufung gestellt wurde, die bisherigen Privatkläger B._____ AG und C._____ im Berufungsverfahren nicht mehr als Parteien teilnehmen (Verzicht) und das mündliche Verfahren angeordnet werde. 3.4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsbegründung vorgängig zur Berufungsverhandlung verzichtet. 3.5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde dem Beschuldigten das mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 beantragte freie Geleit im Hinblick auf die Verhandlung gewährt. 3.7. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 verzichtete der Beschuldigte einstweilig auf das Stellen von Beweisanträgen. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Auskunftsperson C._____ fand am 14. Januar 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Dispositivziffern 7 und 8 – umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Sachverhalt 1 der Anklageschrift geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 -6- StGB) vorgeworfen. Er sei als Anwohner der Liegenschaft in die Einstell- halle der Gewerbe- und Wohnüberbauung T-Strasse gelangt, habe dort auf unbekannte Art und Weise, mutmasslich mittels unbekannten Werkzeugs, den Schlüsseltresor (Schlüsselbox mit Zahlencode) aufgebrochen und den darin befindlichen Technikerschüssel der Überbauung entwendet (Untersuchungsakten [UA] act. 269). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (E. 3.6.1 S. 8; E. 3.6.3. S. 9; E. 3.6.5 f. S. 10 f.) und seiner Ehefrau D._____ (E. 3.6.4 S. 9 f.) und insbesondere aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten auf der Innenseite des aufgebrochenen Schlüsseltresors (E. 3.6.2 S. 9 mit Verweis auf UA act. 269 und act. 274 f.) als erstellt (E. 3.7 S. 11 f.). Sie verurteilte ihn deshalb wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sach- beschädigung. 2.2.2. Der Beschuldigte streitet die Taten ab. Er bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung verschiedene Verletzungen begangen (vgl. Plädoyer- notizen vor Obergericht S. 1 ff.). Es sei keine technische Analyse der angeblichen Beschädigungen des Schlüsseltresors vorgenommen worden (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 1.1.5 S. 2 f.). Zudem sei der Tatzeitpunkt nicht hinreichend eingegrenzt worden (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 1.1.3 f. S. 2). Die Aussagen der Ehefrau D._____ seien glaubhaft (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 2.1 S. 3 f.) und die Vorinstanz habe den Kontext von Drohungen und einer möglichen Dritttäterschaft missachtet (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 2.5 S. 7 ff.). 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verweist zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Eingabe vom 29. Oktober 2025). 2.3. Sofern der Beschuldigte erstmals vor Obergericht sinngemäss das Anklageprinzip rügt (vgl. Plädoyernotizen Ziff. 1.1.3 f. S. 2), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreibt, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4; 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 1.2). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten wird das -7- strafrechtlich vorwerfbare Verhalten und insbesondere der Tatzeitraum ("Montag, 28. März 2022, 23.00 Uhr, bis Freitag, 1. April 2022, 11.25 Uhr [genauer Zeitpunkt unbekannt]") klar umschrieben. Der Beschuldigte wusste genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten in welchem Tatzeitraum erfüllt haben soll. Inwiefern eine wirksame Verteidigung aufgrund des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.4 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB begeht und wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann hier ebenfalls verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.3. Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB hat die Rechtsprechung bei Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1; 149 IV 217 E. 1.3.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 1.3.1). Für die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter Abs. 1 StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 2.1.1). Bei Einbruchdiebstahl sind der Wert der Beute und der angerichtete Schaden zu addieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_463/2023 vom 14. Februar 2024 E. 3.1; 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.1 in fine; -8- STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 172ter StGB; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch [BSK StGB] 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 172ter StGB). 2.4.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizien- beweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5. 2.5.1. Als Beweise liegen der anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 2. September 2022 sichergestellte gestohlene Technikerschlüssel […] (UA act. 239) an einem Schlüsselbund, welcher an der Wohnungseingangstüre innenseitig steckte (UA act. 241 f.; act. 234 und act. 270) sowie der Polizeirapport vom 2. November 2022, wonach mittels Wattestäbchen innenseitig beim aufgebrochenen Schlüsseltresor eine DNA-Spur gesichert wurde (vgl. UA act. 268 ff.) und eine Auswertung der DNA-Spur durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (IRMAG) einen Hit, lautend auf den Beschuldigten (UA act. 274 ff.; Gerichtsakten [GA] act. 44 f.) ergab, vor. Zudem stehen die Angaben des Beschuldigten (Einvernahme vom 2. September 2022 [UA act. 299 ff.], Eingabe durch den Verteidiger vom 16. Dezember 2022 [UA act. 321 ff.], -9- Einvernahme vor Vorinstanz vom 29. April 2024 [GA act. 93 ff.]) sowie die Aussagen von D._____ vom 2. September 2022 (UA act. 234) und vor Vorinstanz vom 29. April 2024 (GA act. 86 ff.) zur Verfügung. Es kann diesbezüglich auf die zusammenfassende Darstellung der Beweise im vorinstanzlichen Urteil in den Erwägungen 3.6.1 bis 3.6.6 verwiesen werden. 2.5.2. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Diebstahls durchwegs (vgl. UA act. 301 f. Ziff. 14 f.; GA act. 97; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Im Hinblick auf sein allgemeines Aussageverhalten fallen verschiedene Widersprüche auf: Während er anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 2. September 2022 den Abend nach dem Fund des Schlüssels im Milchkasten detailliert (er sei todmüde gewesen; sie hätten Gäste zuhause gehabt; er habe geduscht, sei eingeschlafen und dann wieder von den Gästen [Schwester und Cousine von D._____] geweckt worden) schilderte (vgl. UA act. 302 Ziff. 16; UA act. 302 Ziff. 18-19), gab er vor Vorinstanz abweichend dazu an, er sei an jenem Tag sehr müde gewesen und direkt ins Bett gegangen (vgl. GA act. 98). Widersprüchlich bleiben seine Aussagen sodann auch, an welchen Schlüsselbund er den angeblich im Milchkasten gefundenen Techniker- schlüssel gehängt hat. Zunächst gab er anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 2. September 2022 (UA act. 302 Ziff. 16) an, er habe den Schlüssel an seinen Schlüsselbund gehängt. Dies führte er auch in einem undatierten Schreiben an das Polizeikommando des Kantons Aargau (Eingang: 9. September 2022) aus, indem er darlegte, er habe den Schlüssel an seinen Schlüsselbund gemacht, damit dieser nicht verloren gehe (GA act. 137). Dem widersprechend hielt sein Verteidiger mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 fest, der Beschuldigte habe den Schlüssel am Schlüsselbund der Freundin fixiert, da er gedacht habe, es handle sich um ihren Geschäftsschlüssel (UA act. 322 Ziff. 1.3). Dies bekräftigte der Beschuldigte bei seiner Aussage vor Vorinstanz und auch vor Obergericht nochmals, indem er angab, er habe den Schlüssel an den Schlüsselbund von D._____ getan (GA act. 98; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Auch D._____, die als Ehefrau des Beschuldigten ein – durchaus nachvollziehbares – Interesse hat, bei ihren Aussagen die Geschehnisse in einem für den Beschuldigten günstigen Lichte erscheinen zu lassen, gab zunächst anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber den Polizeibeamten an, der Schlüsselbund an der Wohnungseingangstüre gehöre dem Beschuldigten und dieser habe versehentlich den falschen Schüsselbund zur Arbeit mitgenommen, da beide ähnlich aussehen würden (UA act. 234). Vor Vorinstanz widersprach sie sich dann und hielt neu fest, der Beschuldigte habe den Schlüssel an ihren Schlüsselbund gehängt, da die beiden Schlüssel bis auf die Farbe [Anmerkung: - 10 - Technikerschlüssel ist schwarz, Office-Schlüssel blau] gleich aussehen würden (vgl. GA act. 89 oben). Auch was die DNA-Spur innenseitig beim aufgebrochenen Schlüsseltresor anbelangt, vermag der Beschuldigte diese nicht zu erklären. So gab er anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 2. September 2022 an, er laufe fast jeden Tag durch die Tiefgarage, da der Weg vom Bahnhof zu seiner Wohnung durch die Garage kürzer sei (UA act. 303 Ziff. 26 f.; act. 311). Er habe (jedoch) nie Kontakt zum Schlüsseltresor gehabt und sehe diesen Tresor zum ersten Mal (UA act. 304 f. Ziff. 37-41 und Ziff. 45; act. 311 f.). Auf Vorhalt der Bilder des Sicherheitskastens und des Schlüsseltresors (UA act. 310-312) fragte der Beschuldigte zunächst nach, ob sich der Tresor in der Nähe der Türe befinden würde (UA act. 304 Ziff. 41) und gab – nach Rückfrage des Polizisten, weshalb dies relevant sei – an, dass er diese Türe aufmache (UA act. 305 Ziff. 42). Auf die Nachfrage, welche Türe er meine, erklärte der Beschuldigte, er meine das Tor, das auf den Bildern zu sehen sei (UA act. 305 Ziff. 43). Er könne aber nicht erklären, wie genau seine DNA beim Schlüsseltresor gelandet sei, wenn er durch das Tor laufe (UA act. 305 Ziff. 44). Wenn ein Auto komme, dann gehe er ein bisschen auf die Seite, womöglich habe er dabei etwas angefasst, aber er sei es nicht gewesen und habe nichts gestohlen (UA act. 305 Ziff. 45). Rund 3 ½ Monate später hielt sein Verteidiger in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2022 erstmals fest, dass genau um die fragliche Zeit herum das Garagentor nicht immer aufgegangen sei und der Beschuldigte es manuell beim Sicherheitskasten des Tors, welcher sich direkt neben dem Schlüsseltresor befinde, habe öffnen müssen, wobei es möglich sei, dass der Beschuldigte dabei den Schlüsseltresor berührt habe (UA act. 322 Ziff. 1.2). Die manuelle Betätigung des Sicherheitskastens, um das defekte Garagentor zu öffnen, bekräftigte der Beschuldigte dann – übereinstimmend mit D._____ (vgl. GA act. 89 unten) – auch vor Vorinstanz (GA act. 97) und schliesslich vor Obergericht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), wobei beide angaben, sie hätten den aufgebrochenen Schlüsseltresor nicht bemerkt (vgl. UA act. 304 Ziff. 34; GA act. 90). C._____ wohnte im fraglichen Zeitpunkt in derselben Überbauung wie der Beschuldigte, wobei ihm Probleme mit dem Garagentor jedoch nicht bekannt waren. Er gab sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht übereinstimmend zu Protokoll, er habe das Garagentor immer benutzt und es habe nie Probleme gemacht (GA act. 104; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Bei ihm ist kein Interesse erkennbar, den Beschuldigten fälschlich einer Straftat zu bezichtigen, kennt er diesen doch gar nicht (vgl. GA act. 103: "Es wäre schrecklich, wenn ihm [dem Beschuldigten] gedroht wird"; GA act. 98, Beschuldigter über C._____: "Den Herrn sehe ich zum ersten Mal und ich war noch nie in seiner Wohnung."; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die nachgeschobenen Probleme mit dem Garagentor, die durch - 11 - keine objektiven Beweise belegt sind (bspw. durch eine Meldung an die Liegenschaftsverwaltung oder dergleichen), erscheinen daher unglaubhaft. Auch die angeblichen Drohungen und eine mögliche Dritttäterschaft wirken vom Beschuldigten und D._____ nachgeschoben. So sprach D._____ erstmals vor Vorinstanz von den "lebensbedrohlichen Drohungen" (GA act. 91 mit Verweis auf UA act. 327-329), die der Beschuldigte am 16./17. September 2022 erhalten habe. Wäre der Beschuldigte – wie von ihm behauptet wird (vgl. UA act. 322 Ziff. 2) – bereits im Frühjahr 2022 bedroht worden, so wäre es sowohl für sie ein Leichtes gewesen, dies bereits bei der Hausdurchsuchung vom 2. September 2022 gegenüber den Polizisten zu erzählen. Ferner wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies bei seiner ersten Einvernahme vom 2. September 2022 erwähnt hätte. Auffallend ist zudem, dass am selben Tag der angeblichen Drohungen, nämlich am 16. September 2022, ein weiterer "fremder" Schlüsselbund im Milchkasten des Beschuldigten gelegen haben soll, welchen er sofort der Polizei übergeben habe (UA act. 322 Ziff. 2). Die Kantonspolizei konnte nach Rückfrage durch die Vorinstanz trotz intensiver Suche jedoch keine Anzeige des Beschuldigten wegen Drohungen finden (vgl. GA act. 126 f., 136), sondern lediglich ein undatiertes Schreiben des Beschuldigten an das Polizeikommando des Kantons Aargau, jemand wolle ihn schädigen, indem er ihm einen Schlüssel und eine unbekannte Kamera untergeschoben habe (GA act. 137). Von erhaltenen Drohungen findet sich in diesem Schreiben an das Polizeikommando kein Wort. Es ist denn auch kein Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Diebstahl sowie den angeblichen Drohungen erkennbar. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschuldigte bereits im Verfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen vorbrachte, jemand wolle ihm die Einbruch- diebstähle in die Schuhe schieben und dem Kantonsgericht verschiedene Theorien präsentierte, weshalb seine DNA am Tatort aufgetaucht sei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024 E. 2.2 S. 11 f. unten [DNA mittels Entwendung von ungewaschenen Kleidern aus der Waschküche; DNA-Übertragung von einem in seinem Briefkasten deponierten Metallzylinder; Platzierung von DNA des Beschuldigten durch Dritte]; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025). Im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen wurde zudem auf die rechtskräftigen Feststellungen des Thurgauer Obergerichts hingewiesen, wonach der Beschuldigte sich auch in jenem Verfahren im Jahr 2012 vergeblich auf den Standpunkt gestellt habe, seine Nachbarin habe seine DNA im Keller deponiert oder eine Drittperson habe sie dort platziert (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024 E. 2.2 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.4.3). - 12 - Die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ erscheinen somit nicht glaubhaft und müssen als Schutzbehauptung eingestuft werden. Aufgrund der Beweise (DNA-Spur des Beschuldigten im Innern des aufgebrochenen Schlüsseltresors; Technikerschlüssel am Schlüsselbund des Beschuldigten in dessen Wohnung) ist für das Obergericht erstellt, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum von Montag, 28. März 2022, 23:00 Uhr, bis Freitag, 1. April 2022, 11:25 Uhr, (genauer Zeitpunkt unbekannt) in Q._____, R-Strasse, in die Tiefgarage des "S._____" (Gewerbe- und Wohnüberbauung T-Strasse) begeben hat und auf unbekannte Art und Weise den dort angebrachten Schlüsseltresor aufgebrochen und daraus den Technikerschlüssel der Überbauung entwendet hat. Auf die Erhebung von weiteren Beweisen (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht E. 1.1.5 S. 2 f.: technische Analyse der Beschädigungen des Schlüsseltresors) kann daher verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 2.6. Indem sich der Beschuldigte im Zeitraum von Montag, 28. März 2022, 23.00 Uhr, bis Freitag, 1. April 2022, 11.25 Uhr, (genauer Zeitpunkt unbekannt) in Q._____, R-Strasse, in die Tiefgarage des "S._____" (Gewerbe- und Wohnüberbauung T-Strasse) begab und mit Wissen und Willen auf unbekannte Art und Weise den dort angebrachten Schlüsseltresor aufbrach, erfüllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB. Er entwendete mit Wissen und Willen den Technikerschlüssel der Überbauung (Marke […]) aus dem aufgebrochenen Schlüsseltresor und erfüllte damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der geschätzte Sachschaden von Fr. 100.00 und der Deliktsbetrag von Fr. 150.00 bei einem Einbruch- diebstahl addiert werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1 f. S. 6 f. mit Verweis auf UA act. 278), was nicht zu beanstanden ist. Sie vergisst dabei aber, dass nicht die Summe entscheidend ist, ob Art. 172ter Abs. 1 StGB angewendet wird oder nicht, sondern der Vorsatz des Täters massgebend ist (vgl. E. 2.3.3 zuvor). Wer einen Schlüssel zu einem grösseren Gebäude stiehlt, der an sich von geringem Wert ist, bewirkt damit unter Umständen, dass sämtliche Schlösser des Gebäudes ausgewechselt werden müssen, was einen erheblichen Schaden darstellt. Alsdann hat der Täter das zumindest in Kauf genommen, so ist die gesamte Tat keine Bagatelle mehr ist, auch wenn sie nur auf einen geringen Vermögenswert gerichtet war (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, BSK StGB, a.a.O., N. 27 zu Art. 172ter StGB). So wurde der Sachschaden durch die Entwendung des Techniker- schlüssels der Gewerbe- und Wohnüberbauung T-Strasse auf über Fr. 60'000.00 geschätzt (vgl. UA act. 279), hätten alle Schliesssysteme der Überbauung ersetzt werden müssen (vgl. GA act. 56). Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass durch die Entwendung des - 13 - Technikerschlüssels nicht nur ein geringfügiger Schaden i.S. des Schwellenwerts von Fr. 300.00 gemäss Art. 172ter StGB entsteht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gleichwohl bloss wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird weiter in Sachverhalt 2 der Anklageschrift Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) vorgeworfen. Er sei auf unbekannte Art und Weise ins Treppenhaus des Mehrfamilienhauses gelangt, wobei er in der Folge in die mutmasslich unverschlossene Wohnung von C._____ eingeschlichen sei und die im Korridor deponierte Fotokamera sowie einen Schlüsselbund entwendet habe (vgl. UA act. 286). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau D._____ sowie des Beweises, dass die besagte Kamera im Kellerabteil des Beschuldigten aufgefunden wurde, als erstellt (E. 4.3-4.5 S. 13 ff.). Sie verurteilte ihn deswegen wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls. 3.2.2. Der Beschuldigte streitet die Taten ab. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung verschiedene Verletzungen begangen (vgl. Plädoyernotizen vor Ober- gericht S. 1 ff.). So sei weder die Kamera forensisch untersucht worden (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 1.1.1 S. 1 f.; Ziff. 2.4 S. 6 f.) noch seien Kamera, AirTag, Schlüssel und Schlüsseletui als zusammen- gehörende Einheit betrachtet worden (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 2.6 S. 9 ff.). Zudem seien die Aussagen der Ehefrau D._____ glaubhaft (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 2.1 S. 3 f.) und die Vorinstanz habe den Kontext von Drohungen und einer möglichen Dritttäterschaft missachtet (Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 2.5 S. 7 ff.). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verweist zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Eingabe vom 29. Oktober 2025). - 14 - 3.3. 3.3.1. Zum Rechtlichen hinsichtlich des Diebstahls wird auf Erwägung 2.3.1 hiervor verwiesen. 3.3.2. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und wird auf Antrag bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (BGE 146 IV 320 E. 2.3; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. 3.4.1. Zum Vorfall liegen folgende Beweise vor: Im Kellerabteil des Beschuldigten (UA act. 234 und act. 270) wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. September 2022 eine gestohlene Kamera, Marke Leica (UA act. 240; act. 243 f.; act. 294) sichergestellt, welche in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2022 aus der Wohnung von C._____ entwendet wurde. Die Wohnung von C._____ sowie die Wohnung des Beschuldigten befanden sich im massgeblichen Zeitpunkt in derselben Wohnüberbauung (vgl. UA act. 234). Ein ebenfalls entwendeter Schlüsselbund konnte trotz Apple AirTag, welcher während mehreren Tagen die Standorte in unmittelbarer Umgebung zur Wohnung des Beschuldigten anzeigte (UA act. 295 f.), nicht geortet werden (UA act. 270, act. 287). Weiter liegen als Beweise die Angaben des Beschuldigten (Einvernahme vom 2. September 2022 [UA act. 299 ff.], Eingabe durch den Verteidiger vom 16. Dezember 2022 [UA act. 321 ff.], Einvernahme vor Vorinstanz vom 29. April 2024 [GA act. 93 ff.]) sowie die Aussagen von D._____ vom 2. September 2022 (UA act. 234) und vor Vorinstanz vom 29. April 2024 (GA act. 86 ff.) vor. Es kann diesbezüglich auf die zusammenfassende Darstellung der Beweise im vorinstanzlichen Urteil in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.5 verwiesen werden. 3.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten und D._____ erscheinen auch bezüglich des Sachverhalts 2 als nicht glaubhaft. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 2. September 2022 an, er wisse nicht, wem die Kamera gehöre (UA act. 305 Ziff. 48) und wie sie in seinem Keller gelandet sei (UA act. 306 Ziff. 52). Er sehe diese Kamera zum ersten Mal (UA act. 306 Ziff. 50, 53; act. 307 Ziff. 62). Die Keller seien zugänglich. - 15 - Wenn er etwas gestohlen hätte, dann wäre wahrscheinlich alles zusammen an einem Ort gewesen (UA act. 306 Ziff. 55). Über seinen Verteidiger bekräftigte der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022, dass eine Dritttäterschaft mit Leichtigkeit das Kellerabteil des Beschuldigten – aufgrund derselben Nummerierung wie die Wohnung – gefunden hätte. Der Beschuldigte habe das Kellerabteil zuweilen offen gelassen, es könne aber auch durch Übersteigen erreicht werden. Zudem würde kein Täter Deliktsgut in seinem persönlichen Zugriffsbereich deponieren und die anderen gestohlen Gegenstände hätten sich auch nicht im Kellerabteil befunden (UA act. 323 Ziff. 3). Auch vor Vorinstanz stützte er sich darauf ab, er werde bedroht und es sei möglich, dass eine Drittperson im Spiel sei (GA act. 98 ff.). Dass das Kellerabteil öfters nicht geschlossen sei, bestätigte auch D._____ (GA act. 89). Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte, er könne versichern, dass er das nicht gemacht habe, was ihm vorgeworfen werde. Er könne es sich weder heute noch damals erklären, weshalb die Kamera in seinem Keller gefunden worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kamera keineswegs offen im Kellerabteil des Beschuldigten herumgelegen hat. Vielmehr lag diese im hintersten Ecken des Kellerabteils in einer teilweise zugestellten Kommode, in einer geschlossenen Schublade (vgl. UA act. 243 unten und act. 244). Ferner führte C._____ vor Vorinstanz und auch vor Obergericht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) anschaulich aus, dass die fraglichen Kellerräume – wie üblicherweise in einer neuen Überbauung – keineswegs frei zugänglich sind. So brauche man einen Schlüssel, um überhaupt in das Gebäude zu kommen. Dann brauche man einen Schlüssel, um von der Garage dort reinzukommen, wo die Kellerabteile seien. Falls die Türe zum Kellerabteil nicht verschlossen sei, müsse man das Kellerabteil auch noch mit einem Schlüssel öffnen. Es könne nicht einfach jeder rein- oder rauslaufen (vgl. GA act. 104; (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Ein Belastungseifer bei C._____ ist nicht auszumachen, so räumte er sogar ein, dass er seine Wohnungstüre vermutlich nicht abgeschlossen habe, dennoch könne man nicht einfach so ins Gebäude reinkommen (vgl. GA act. 104, vgl. auch UA act. 270 Ziff. 7; (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Ein weiteres Indiz, welches für den Diebstahl der Kamera und des Schlüsselbunds durch den Beschuldigten spricht, ist, dass der Beschuldigte durch den gestohlenen Technikerschlüssel Zugang zum Gebäudekomplex hatte, in welchem C._____ wohnte, und der nicht gefundene AirTag am ebenfalls entwendeten Schlüsselbund noch mehrfach in der Nähe des Wohnortes des Beschuldigten geortet werden konnte (UA act. 287 Ziff. 5, UA act. 295 f.). Letzteres passt insofern zur Täterschaft des Beschuldigten, dass er diese Gegenstände, als er feststellte, dass er sie nicht will, nicht weit von seinem Wohnort entsorgt hat. Im Übrigen wirkt eine mögliche Dritttäterschaft zu konstruiert und es kann zu den angeblichen Drohungen - 16 - auf die obigen Ausführungen zu Sachverhalt 1 verwiesen werden, zumal kein Zusammenhang zwischen dem Einschleichdiebstahl und den angeblichen Drohungen erkennbar ist. Es gab keine Drittperson, welche nach dem Einschleichdiebstahl am 27./28. August 2022 versucht hätte, dieses Delikt dem Beschuldigten anzuhängen. Vielmehr geriet der Beschuldigte diesbezüglich nur aufgrund des Zufallsfunds bei der Hausdurchsuchung vom 2. September 2022 in Verdacht. Es scheint abwegig, dass eine Drittperson zuerst zwischen dem 28. März 2022 und 1. April 2022 den Technikerschlüssel aus dem Schlüsseltresor in der Garage stiehl, dort die DNA des Beschuldigten platziert, dann rund 4 Monate zuwartet und dem Beschuldigten einen Einschleichdiebstahl unterschiebt. Vielmehr scheint es naheliegend, dass der Beschuldigte aufgrund der zum Einschleichdiebstahl vom 27./28. August 2022 zeitnahen Hausdurchsuchung vom 2. September 2022 noch keine Gelegenheit hatte, die gestohlene Fotokamera zu veräussern und diese daher in seinem Kellerabteil (auch vor D._____) versteckte. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Diebstahls der Kamera und Hausfriedensbruchs (Sachverhalt 2) ist somit zu bestätigen. Auf eine DNA-Analyse oder daktyloskopische Untersuchung der Kamera (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 1.1.1 S. 1) kann aufgrund dieses Beweisergebnisses verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge werden ab- gewiesen. Im Übrigen kann auf die unbestritten gebliebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.5 S. 15). 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5-9 S. 15-18). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei er bei einem Schuldspruch wegen des Sachverhalts 1 (Schlüsseltresoraufbruch, geringfügiger Diebstahl des Techniker- schlüssels) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 3 S. 12 und S. 15). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs (vgl. Eingabe vom 29. Oktober 2025). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die - 17 - Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf wird grundsätzlich verwiesen. 4.3. 4.3.1. Das Gesetz sieht hinsichtlich des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Betreffend den geringfügigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und die geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) ist eine Busse auszusprechen. 4.3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 114 IV 313 E. 1.1; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 4.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid, eine Freiheitsstrafe auszufällen, die teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand, dass der Beschuldigte kurz nach Ablauf der Probezeit wieder straffällig wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2 S. 16; aktueller Strafregister- auszug). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2018.4 vom 13. Juni 2019 u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (mehrfach, teilweiser Versuch), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruchs (mehrfach, teilweiser Versuch) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (UA act. 7 ff.). Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt (vgl. GA: grünes Mäppli; Bestätigung mit Urteil des Bundes- gerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 [GA act. 203 ff.]). Der Beschuldigte beging somit innert bzw. kurz nach der mit Urteil vom 13. Juni 2019 angesetzten Probezeit und während dem laufenden Strafverfahren, das zur Verurteilung mit Urteil vom 18. Januar 2024 führte (vgl. hierzu UA act. 129 ff., 156 ff.), wiederum neue und vergleichbare Delikte. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, sich an das Gesetz zu halten und er sich weder von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen noch von deren Vollzug abschrecken lässt. In Anbetracht - 18 - der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz hat den Diebstahl zum Nachteil von C._____ als schwerste Straftat eingestuft (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.1 S. 15 f.), was nicht zu beanstanden ist. Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor, wohingegen die Höchststrafe beim Hausfriedensbruch 3 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Der Beschuldigte stahl eine Fotokamera, Marke Leica, […], im Wert von Fr. 6'321.00 (vgl. Anklagesachverhalt 2). In objektiver Hinsicht ist grundsätzlich die Deliktssumme von Fr. 6'321.00 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich zwar bewusst dazu entschieden, die teure Kamera sowie den Schlüsselbund inkl. Schlüsseletui und AirTag zu entwenden, hat den Diebstahl jedoch auf wenige einzelne Gegenstände beschränkt. In subjektiver Hinsicht wohnt dem Deliktsbetrag eine zufällige Komponente inne, da sich der Beschuldigte nicht im Klaren war, was er in der Familienwohnung alles vorfinden würde. Das Delikt zielt charakteristisch auf die Behändigung aller in einer gewöhnlichen Familienwohnung potentiell vorhandenen, leicht transportier- und verwertbaren Wertsachen. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall auch, dass die Kamera einen emotionalen Wert hat, da damit Familienfotos festgehalten wurden (UA act. 287; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Gründen. Dies ist jedoch bei den Tatkomponenten neutral zu werten, da die rein monetären Motive des Beschuldigten beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und im Übrigen jedem Vermögensdelikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Zu beachten ist aber, dass die Entscheidung des Beschuldigten, die Strafrechtsnorm zu missachten, schwer wiegt, zumal er sich in keiner akuten finanziellen Notlage befand (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3): Der Beschuldigte ging alsdann einer Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum nach (UA act. 206) und erzielte einen Bruttolohn von rund Fr. 5'100.00 (vgl. UA act. 178, 172). Angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung kann hier insgesamt noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen. - 19 - 4.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weitere Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sieht einen Strafahramen von Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte ist beim Diebstahl zum Nachteil von C._____ durch eine unverschlossene Tür (GA act. 104) in die Familienwohnung und damit in den Privatbereich von C._____ eingetreten. Einbrüche bei Privaten sind besonders geeignet, deren Sicherheitsgefühl zu erschüttern. Die gravierende Verletzung der Privatsphäre trifft die Betroffenen oft schwerer als der Sachschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.5.1). Der Beschuldigte verweilte zwar nur kurz im Eingangsbereich der Wohnung und durchsuchte diesen. Dennoch war die Tat geeignet, das Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit von C._____ und seiner Familie nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. GA act. 71 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass C._____ respektive eine ganze Familie (konkret: Ehefrau mit neugeborenen Zwillingen) zur Tatzeit (nachts) in der Wohnung sind und er diese unter Umständen betrifft (C._____ nahm um ca. 04:00 Uhr Geräusche wahr [vgl. UA act. 287]). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt somit doch von einer erheblichen Rücksichtslosigkeit und nicht zu vernachlässigenden Dreistigkeit. Sein Verschulden ist unter diesen Umständen im Rahmen des weitgefassten Tatbestandes objektiv gerade noch als leicht zu gewichten. Hinsichtlich der Beweggründe und der Entscheidungsfreiheit kann auf das in Erwägung 4.4.1 Dargelegte verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive somit nicht. Für den Hausfriedensbruch erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten angemessen. Da zwischen dem vorgenannten Diebstahl und dem begangenen Hausfriedensbruch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand, da der Hausfriedensbuch Mittel zum Zweck (Diebstahl) war, erscheint es angesichts dieser Umstände gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen. 4.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte ist betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch einschlägig mehrfach vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Dies wirkt sich straferhöhend aus, hat der Beschuldigte doch daraus offenbar keine Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Übrigen sind keine massgeblichen Umstände ersichtlich, die das Verschulden tangieren: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten ist nicht erkennbar. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wäre somit aufgrund der negativ zu bewertenden Täter- - 20 - komponente weiter zu erhöhen. Dem steht jedoch das Verschlechterungs- verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten sein Bewenden hat. 4.5. 4.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2023 vom 17. August 2023 E. 3.1; 6B_456/2023 vom 10. Juli 2023 E. 3.1; 6B_1171/2021 vom 11. Januar 2023 E. 2.2.1; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). 4.5.2. Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Straftaten (27./28. August 2022) innerhalb von 5 Jahren nach der Verurteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2019 zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 30 Monaten begangen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Vollzug für die Geldstrafe für in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Taten somit nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Beschuldigte wurde bereits nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Kreuzlingen vom 25. April 2017 (vgl. UA act. 14 f.) bald erneut straffällig (vgl. UA act. 131: Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 12. Juli 2019 [Straftaten im Januar 2018]). Der Beschuldigte zog beide Urteile weiter (UA act. 7 ff.: Entscheid des Obergerichts Kanton Thurgau vom 13. Juni 2019; UA act. 129 ff.: Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. April 2021 sowie in UA act. 156 ff.: Urteil des Bundes- - 21 - gerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022). Trotz dieser Verurteilungen beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 28. März bis 1. April 2022 und 27. August bis 28. August 2022 die in casu zu beurteilenden Straftaten. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 3.2.1 S. 12 f.) ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die notwendigen Lehren aus den Verurteilungen gezogen hat. Selbst eine feste Anstellung und gefestigte Lebensumstände vermochten den Beschuldigten vor weitere Delinquenz nicht abzuhalten und es ist keine neue positive Veränderung ersichtlich. Es muss daher von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nicht bloss keine besonders günstigen Umstände auszumachen sind, sondern eine effektive Schlechtprognose besteht. Für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten kann daher der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. 4.6. Die Untersuchungshaft von einem Tag (2. September 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.7. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7 und E. 8 S. 18). Es kann daher auf die zutreffende vorinstanz- liche Erwägung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus (vorinstanzliches Urteil E. 10.1-10.3 S. 18-22). Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, es liege angesichts der hochschwangeren Ehefrau des Beschuldigten ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 3.2.2.2 S. 13 f.). 5.2. 5.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des - 22 - Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). 5.2.2. Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024 wegen der Begehung eines Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (vgl. E. 4 im zitierten Urteil). Es erwog dabei zusammengefasst, der Beschuldigte habe einen Grossteil seines bisherigen Lebens und insbesondere seine prägenden Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Er sei im Alter von 25 Jahren und nach der Heirat mit einer eingebürgerten Schweizerin aus Bosnien im Rahmen des Familiennachzugs im Frühling 2010 in die Schweiz gekommen. Seit 2016 lebe er nicht mehr mit ihr zusammen und die Ehe sei kinderlos geschieden worden. In der Schweiz habe er keine Verwandten, mit denen er Kontakt pflege. Seine Eltern lebten voneinander getrennt in Deutschland, sein Bruder in Slowenien. Mittlerweile habe er am 14. Oktober 2023 in Bosnien und Herzegowina wieder geheiratet. Seine Ehefrau sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und Schweizer Staatsbürgerin. Die Vorinstanz verneint dennoch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens einen schweren persönlichen Härtefall, da es der Ehefrau des Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar sei, ihrem Ehemann nach Bosnien und Herzegowina zu folgen, zumal auch sie entsprechende Wurzeln habe, wie er Muslimin sei und nach Angaben des Beschuldigten bereits vor der Eheschliessung von seiner möglichen Ausweisung gewusst habe. Sodann zeigt die Vorinstanz die berufliche Situation des Beschuldigten auf, der keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, nach der Einreise in die Schweiz 7 Monate als Hilfsgipser gearbeitet und mehrere Kurzanstellungen gehabt habe. Nach der Untersuchungshaft und der Kündigung seiner Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber nach rund 1 Jahr als Fassadengipser sei er nur noch Gelegenheitsjobs nachgegangen und ab Dezember 2020 sei er von der Fürsorge abhängig gewesen. Offensichtlich habe der Beschuldigte somit beruflich in der Schweiz nur mit Abstrichen Fuss fassen können. Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschuldigten erstrecke sich soweit ersichtlich auf Personen mit demselben kulturellen Hintergrund, er sei in keinem Verein und auch anderweitig nicht gesellschaftlich aktiv. Nach eigenen Angaben könne er nur wenig Deutsch. Es habe sich jedoch gezeigt, dass er vieles verstehe, dennoch habe er an beiden Verhandlungen im Rückweisungsverfahren einen Dolmetscher benötigt. Von einer fortgeschrittenen Integration könne nicht gesprochen werden. Eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass die Landesverweisung keinen schweren persönlichen Härtefall mit sich bringe. Er müsse abgesehen von seiner Ehefrau, die aber mit ihm ins Ausland gehen könne, keine Familie in der Schweiz zurücklassen. Der Umstand, dass er sich seit mittlerweile knapp 14 Jahren in der Schweiz befinde, werde dadurch relativiert, dass er während seines Aufenthaltes insgesamt - 23 - über vierzehn Monate in Untersuchungshaft verbracht habe (GA: grünes Mäppli [Urteil S. 33 ff.]; Urteil des Bundesgerichts mit Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2). Die gegen diese Landesverweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 ab. Das Kantons- gericht St. Gallen habe das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach den massgeblichen Kriterien geprüft und einen solchen zu Recht verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4 und insbesondere E. 4.4.2). Der Beschuldigte sei erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen, womit er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht habe. Eine lange Aufenthaltsdauer alleine führe nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Vielmehr sei ein solcher anhand der gängigen Integrationskriterien zu prüfen. Gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts St. Gallen sei der Beschuldigte in der Schweiz beruflich und sozial schlecht integriert, spreche nur wenig deutsch und verfüge mit Ausnahme seiner Ehefrau nicht über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz. Ebenso sei gemäss Ausführungen des Kantonsgerichts St. Gallen eine Wiedereingliederung in seinem Heimat- land Bosnien und Herzegowina möglich. Gemäss dem Kantonsgericht St. Gallen sei der Beschuldigte gesund, habe die gesamte Schulzeit in der Heimat besucht und habe, wie seine dortige Eheschliessung zeige, eine kulturelle Bindung zu seiner Heimat, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Landesverweisung nichts entgegenstehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.4.2). Das Kantonsgericht St. Gallen habe zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK auch mit Bezug auf das Verhältnis zu seiner Ehefrau verneinen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.4.3). Da insgesamt ein schwerer persönlicher Härtefall verneint werde, erübrige sich eine Interessenabwägung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.4.4). 5.2.3. Der Beschuldigte ist nach wie vor mit einer Schweizerin verheiratet, spricht – wie die Notwendigkeit eines Übersetzers bei den Verhandlungen belegt (GA act. 84 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 1 ff.) – immer noch nicht in hinreichendem Ausmass deutsch und seine berufliche Integration ist auch heute nicht als stabil einzustufen. So machte er anlässlich der Verhandlung vor Obergericht geltend, er habe keinen Arbeitsvertrag, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und erhalte weder regelmässige Einkünfte in Form von Lohn noch Arbeitslosenentschädigung oder Sonstiges (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Zudem habe er viel Schulden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Sofern er zu seiner familiären Situation neu geltend macht, seine Ehefrau erwarte demnächst - 24 - ihr erstes gemeinsames Kind (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 und S. 10: errechneter Geburtstermin 23. Januar 2026), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarten – obwohl eine Landesverweisung in St. Gallen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024 bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025; aktuell – gemäss Auskunft des Beschuldigten – rechtshängig in Strassburg [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.]) und auch vor Vorinstanz im Kanton Aargau ausgesprochen wurde – ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau hatte von den Straftaten des Beschuldigten Kenntnis. Das Paar ist die Ehe bereits im Wissen um die drohende Landesverweisung eingegangen. Der Beschuldigte und seine Partnerin mussten deshalb damit rechnen, dass die Beziehung durch die Landesverweisung erheblich beeinträchtigt werden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.4; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.6.3 und E. 2.6.6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass es der Ehefrau ohne Weiteres zumutbar ist, dem Beschuldigten in sein Heimatland zu folgen, zumal auch sie entsprechende Wurzeln hat, wie er Muslimin ist und sie auch dort ihre Ehe geschlossen haben (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024). Das (noch ungeborene) erste gemeinsame Kind ist zudem aufgrund des Alters noch sehr anpassungsfähig. Im Übrigen könnte es dem Beschuldigten auch zuge- mutet werden, die Schweiz alleine zu verlassen und den Kontakt einstweilen mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen, auch wenn dies einen persönlichen Kontakt nicht auf Dauer zu ersetzen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 E. 4.6). Der Beschuldigte wird sich so oder anders problemlos in seiner Heimat wieder eingliedern können, nachdem er dort aufgewachsen ist und die Landessprache spricht. Ein Härtefall ist somit beim Beschuldigten nach wie vor zu verneinen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung zu bestätigen ist. 5.2.4. Mit der Vorinstanz ist eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auszusprechen. Bezüglich der Dauer der Landesverweisung ist das vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres zu bestätigen, zumal es sich dabei um das gesetzliche Minimum handelt und in Beachtung der reformatio in peius eine Erhöhung nicht zur Diskussion steht. Entsprechend ist die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen. 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) mit der Begründung verzichtet, es habe sich bei den begangenen Delikten nicht um sehr schwere Delinquenz - 25 - gehandelt. Zudem sei weder Diebstahl noch Hausfriedensbruch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Das private Interesse des Beschuldigten, dass er sich zumindest in der Nähe der Schweiz aufhalten könnte, um seine Ehe nicht faktisch zu trennen, wiege in casu höher als das öffentliche Interesse, die Landesverweisung auf die übrigen Schengen-Staaten auszuweiten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10.4 S. 22 f.). 5.3.2. Entgegen der Vorinstanz setzt Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABI. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14; nachfolgend: Verordnung (EU) 2018/1861) weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. zum Ganzen: BGE 151 I 248 E. 5.6.2; 147 IV 340 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 7.2; je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 5.3.3. Entscheidet erstmals das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, hat es die betroffene Person vor ihrem Entscheid explizit darauf hinzuweisen. Diese Hinweispflicht ist direkter Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör - 26 - (Art. 29 Abs. 2 BV; eingehend dazu: Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 146 IV 172 E. 3.4.2). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung und Vorladung vom 27. Oktober 2025 explizit darauf hingewiesen, dass das Obergericht auch über die Ausschreibung befinden wird. Im Übrigen ist die Ausschreibung im SIS entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 3.2.2.3 S. 14) keine Sanktion – im Gegensatz zur Ausweisung selbst, die in Art. 66a ff. StGB geregelt ist. Daraus folgt insbesondere, dass das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, mit dem die Verhängung einer strengeren Sanktion im Berufungsverfahren verhindert werden soll, nicht für die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gilt (vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.5; 147 IV 340; 146 IV 172 E. 3.3.5). 5.3.4. Bosnien/Herzegowina ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 gilt. Das erforderliche abstrakte Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe ist vorliegend mehrfach erfüllt. Hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861, die vom Beschuldigten ausgeht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Landesverweis zu verweisen, insbesondere hinsichtlich der Vorstrafengeschichte des Beschuldigten und seiner sich daraus manifestierenden Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber. Der Beschuldigte stellt daher nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen des Privatklägers abgewiesen (E. 11 f. S. 23 ff.). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erweist sich die Kostenverlegung durch das Bezirksgericht nach wie vor als korrekt (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 27 - 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'261.55 ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist einstweilen aus der Gerichtskasse zu bezahlen und wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Kostennote ein, auf welche nur teilweise abgestellt werden kann. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, teilweise als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 12'261.55 entschädigt wird, bestens vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Aus- führungen der Parteien konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand für "AktenStud, Notizen Vertei- digung (Widersprüche Urteil, Beweiserhebung) vom 6. Oktober 2025 (1.92 h), "AktenStud, Vorbereitung Besprechung, Notiz Verteidigung vom 2. Dezember 2025 (0.58 h), "AktenStud, Vorbereitung Besprechung, Kritik Urteil, Notiz" vom 9. Dezember 2025 (0.92 h), "AktenStud"/"Notiz Verteidi- gung, Strafantrag Zivilkläger, Akten- und RechtsStud, Entwurf Plädoyer Berufung" vom 6. Januar 2026 (0.58h, 0.25 h, 2.25 h), "Akten- und - 28 - RechtsStud, Vorbereitung Berufungsverhandlung, Plädoyer Entwurf" vom 8. Januar 2026 (1.33 h), "dito" vom 10. Januar 2026 (1.75 h), "dito, Plädoyer DEF, Lesung Plädoyer" vom 13. Januar 2026 (2.33 h) von insgesamt 11.91 h erscheint überhöht, zumal es sich bei den Ausführungen vor Obergericht weitgehend um Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten handelte und auf die Befragungen des Privatklägers und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, und ist auf angemessene 8 Stunden zu kürzen. Nicht entschädigungspflichtig ist die geltend gemachte Position "Fortgang Verfahren, Stand Strassburg, Vollzug, AktenStud, Notiz" (0.33 h), betrifft diese doch das rechtshängige Verfahren im Kanton St. Gallen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f. und S. 11). Als nicht notwendig, da durch den Rechtsvertreter verursacht (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), erweisen sich zudem die Aufwandspositionen im Zusammenhang mit den Fristerstreckungsgesuchen vom 8. September 2025 (0.33 h), vom 30. September 2025 (0.25 h), vom 15. Dezember 2025 (0.25 h) und vom 24. Dezember 2025 (0.17 h). Die Kostennote ist an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg (3 h) sowie einem Aufwand von 1 h für eine angemessene Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten anzupassen. Somit erscheint ein Aufwand von 23.76 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) angemessen. Hinzu kommen die separat ausgewiesene Position "Übersetzungskosten, R. Frau E._____, Übersetzung Besprechung 11.12.25" vom 18. Dezember 2025 (Fr. 147.50), die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen (Fr. 161.00) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (Fr. 448.00), woraus eine auf gerundet Fr. 5'980.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Die Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 29 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 40 StGB sowie Art. 106 StGB i.V.m. Art. 36 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag (2. September 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3.2. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers, C._____, in Höhe von Fr. 2'500.00 wird abgewiesen. 4.2. Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers, C._____, in Höhe von Fr. 1'052.70 wird abgewiesen. - 30 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'449.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'261.55 (inkl. Fr. 897.85 MwSt.) auszurichten. [in Rechtskraft erwachsen] Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 202.00, gesamthaft Fr. 3'202.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'980.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 31 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner