verurteilt. -8- 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'454.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)