5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nichtabgabe von Kontrollschildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen à Fr. 95.00, d.h. Fr. 285.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 60.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe,