2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 95.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 60.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Strafzumessung wurde seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht beanstandet und es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt diese Strafe zu reduzieren ist (zum Verschlechterungsverbot: Art. 391 Abs. 2 StPO), zumal auch keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erkennbar ist. Es hat daher bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewenden.