97 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht hat, da er der Anordnung in der Verfügung vom 9. Januar 2024 (Bezahlung des Gesamtbetrags bis 18. Februar 2024 oder Rückgabe des Fahrausweises und des Kontrollschilds bis 19. Februar 2024) eventualvorsätzlich nicht fristgerecht Folge geleistet hat. Die Auskunft des Polizisten hatte keinen Einfluss auf das Handeln des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. Nach dem Dargelegten ist somit festzuhalten, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist und die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verurteilte.