Auch ist unbehelflich, ob ein Polizist dem Beschuldigten am 29. Februar 2024 – nach Fristablauf und Bezahlung des Restbetrags – bestätigte, es sei nun alles in Ordnung (GA act. 19). Durch diese Zahlung des Restbetrags konnte von der Polizei zwar auf die Einziehung des Fahrausweises und des Kontrollschilds verzichtet werden und insofern war alles in Ordnung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit.