des subjektiven Tatbestands ohnehin nichts ableiten, hat diese dann doch sein Handeln im Tatzeitpunkt nicht beeinflusst. Zum anderen wurde dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben bei diesen Telefonaten mit dem Strassenverkehrsamt aber auch nicht mitgeteilt, dass sich das mit der Gebühr von Fr. 200.00 gemäss der Verfügung vom 9. Januar 2024 erübrigt habe. Auch wenn ihm von einer Sachbearbeiterin vor dem 18./19. Februar 2024 gesagt worden wäre, sie müsse das noch abklären (vgl. GA act. 18 Rückseite, GA act.