Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts telefonierte und dabei die Auffassung vertrat, die Gebühr von Fr. 200.00 habe sich nach seiner Zahlung im Januar erübrigt (vgl. GA act. 18 Rückseite), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen bleibt unklar, wann diese (unbelegten) Gespräche mit einer namentlich nicht bekannten Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts stattgefunden haben sollen: