1.4.3. Der Beschuldigte erklärte sein Handeln damit, dass er die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Januar 2024 (zugestellt 12. Januar 2024) nicht gelesen habe (UA act. 8). Weiter gab er an, er habe keine Übersicht über die von ihm geleisteten Zahlungen gehabt (GA act. 19 Rückseite). Diese Umstände entlasten den Beschuldigten nicht. Vielmehr hat er durch ein solches Verhalten einen Verstoss gegen die Anordnung in dieser Verfügung geradezu in Kauf genommen.