1.4.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass in der Entzugsverfügung vom 9. Januar 2024 klar (und auch verständlich) festgehalten wird, dass der Entzug des Fahrausweises und des Kontrollschilds nur dahinfällt, wenn der gesamte Rechnungsbetrag (Fr. 362.00) bis am 18. Februar 2024 beglichen wird (vgl. UA act. 12). Dieser Pflicht ist der Beschuldigte mit der Teilzahlung am 15. Januar 2024 nicht nachgekommen und er hat alsdann auch den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt nicht abgegeben. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.