Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt Gesellschafter und vorsitzender Geschäftsführer der B._____ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug, UA act. 16). Entsprechend dieser Stellung ist ihm ein Versäumnis der B._____ GmbH betreffend die Nichtabgabe des Kontrollschilds und des Fahrzeugausweises im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG anzurechnen. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen weitere Mitglieder der Geschäftsleitung strafrechtlich nicht vorgegangen ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Einwand des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 25. September 2025). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Täter der angeklagten Straftat in Frage kommt.