1.4. 1.4.1. Gemäss Art. 29 lit. a und b StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als -5- Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder als Gesellschafter handelt.