1.3.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er sei am 15. Januar 2024 zum Strassenverkehrsamt, wo er die ausstehende Zahlung am Schalter beglichen habe. Ihm sei dort quittiert und bestätigt worden, dass damit die Angelegenheit – auch mit dem drohenden Schilderentzug – erledigt sei. Ihm sei ausdrücklich bestätigt worden, dass keine weiteren Massnahmen erforderlich seien. Etwa eine Stunde später (um 15 Uhr) sei er zur Einvernahme bei der Regionalpolizei Reinach und der zuständige Beamte habe ihm erklärt, dass die Schilder nicht abgegeben werden müssten. Es sei ein administrativer Fehler unterlaufen (vgl. Berufungserklärung). Es liege keine subjektive Schuld vor.