Der Beschuldigte könne sich mit der Einwendung, er habe gedacht, die Bezahlung des ursprünglichen Rechnungsbetrags von Fr. 127.00 würde ausreichen und er habe mit dem Strassenverkehrsamt den Erlass der Gebühr von Fr. 200.00 klären wollen, nicht aus der Verantwortung ziehen. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass ihm der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder mittels Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 9. Januar 2024 entzogen worden seien, als er seiner Verpflichtung, den gesamten Betrag innert Frist zu bezahlen, nicht nachgekommen sei. Er habe damit zumindest fahrlässig den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit.