1.3. 1.3.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die hiervor genannten Umstände, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. Der Beschuldigte könne sich mit der Einwendung, er habe gedacht, die Bezahlung des ursprünglichen Rechnungsbetrags von Fr. 127.00 würde ausreichen und er habe mit dem Strassenverkehrsamt den Erlass der Gebühr von Fr. 200.00 klären wollen, nicht aus der Verantwortung ziehen.