Der objektive Tatbestand erfordert, dass der Beschuldigte trotz behördlicher Aufforderung ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder nicht abgibt. Der subjektive Tatbestand erfordert vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). 1.2. Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten, der im Tatzeitpunkt Gesellschafter und vorsitzender Geschäftsführer der B._____ GmbH war (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 16), die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Januar 2024 (UA act. 11 f.) am 12. Januar 2024 zugestellt wurde (UA act. 8, 13).