3.7. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern strafbar gemacht hat. 1.1. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).