3.2. Auf Nachfrage zum Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2025, dass er auch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ersuche. 3.3. Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Mit (separater) Verfügung vom 11. August 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 4. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Am 25. September 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein.