2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Kulm den Beschuldigten mit Urteil vom 5. März 2025 wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 95.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 60.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit (begründeter) Berufungserklärung vom 7. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte sinngemäss einen Freispruch und die unentgeltliche Rechtspflege.