Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.174 (ST.2024.51; STA.2024.2987) Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Siat, […] Gegenstand Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz be- hördlicher Aufforderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 12. August 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm den Beschuldigten wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe. 2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Kulm den Be- schuldigten mit Urteil vom 5. März 2025 wegen Nichtabgabe von Kontroll- schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 95.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 60.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit (begründeter) Berufungserklärung vom 7. Juli 2025 beantragte der Be- schuldigte sinngemäss einen Freispruch und die unentgeltliche Rechts- pflege. 3.2. Auf Nachfrage zum Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2025, dass er auch um Ein- setzung eines amtlichen Verteidigers ersuche. 3.3. Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Mit (separater) Verfügung vom 11. August 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 4. September 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Am 25. September 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte eine Stel- lungnahme ein. 3.7. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Kontroll- schildern strafbar gemacht hat. 1.1. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontroll- schilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). Der objektive Tatbestand erfordert, dass der Beschuldigte trotz behördli- cher Aufforderung ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschil- der nicht abgibt. Der subjektive Tatbestand erfordert vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). 1.2. Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten, der im Tatzeitpunkt Gesellschaf- ter und vorsitzender Geschäftsführer der B._____ GmbH war (vgl. Unter- suchungsakten [UA] act. 16), die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Januar 2024 (UA act. 11 f.) am 12. Januar 2024 zugestellt wurde (UA act. 8, 13). Mit dieser Verfügung wurden der B._____ GmbH Fr. 362.00 (Fr. 127.00 Steuern/Verkehrsabgaben/Gebühren, Fr. 35.00 Mahngebühren und Fr. 200.00 Verfügungsgebühren) in Rechnung gestellt und Folgendes ver- fügt: " 1. Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er) werden ab dem Tag nach Ab- lauf der Zahlungsfrist entzogen. 2. Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er) sind bis 1 Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist beim Strassenverkehrsamt abzugeben. 3. Werden Fahrzeugausweis(e) und Kontrollschild(er) nicht fristgerecht ab- gegeben, so muss die Polizei mit dem Einzug beauftragt werden. Die Kos- ten dafür betragen Fr. 150.-. 4. Der Entzug fällt dahin, wenn der gesamte ausstehende Rechnungsbetrag bis am 18.02.2024 mit beiliegendem Einzahlungsschein überwiesen wird. 5. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 200.- und sind mit der Ausstel- lung dieser Verfügung geschuldet." Der Beschuldigte bezahlte am 15. Januar 2024 Fr. 127.00 und den Rest nach Ablauf der Zahlungsfrist am 29. Februar 2024 (UA act. 14, Gerichts- akten [GA] act. 19). Der Beschuldigte hat nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zur zweiten Zahlung den entzogenen Fahrzeugausweis und die Kontroll- schilder beim Strassenverkehrsamt nicht abgegeben. -4- 1.3. 1.3.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die hiervor genannten Umstände, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. Der Beschuldigte könne sich mit der Einwendung, er habe gedacht, die Bezahlung des ursprünglichen Rech- nungsbetrags von Fr. 127.00 würde ausreichen und er habe mit dem Stras- senverkehrsamt den Erlass der Gebühr von Fr. 200.00 klären wollen, nicht aus der Verantwortung ziehen. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass ihm der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder mittels Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 9. Januar 2024 entzogen worden seien, als er seiner Verpflichtung, den gesamten Betrag innert Frist zu bezahlen, nicht nachgekommen sei. Er habe damit zumindest fahrlässig den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 4 f.). 1.3.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er sei am 15. Januar 2024 zum Stras- senverkehrsamt, wo er die ausstehende Zahlung am Schalter beglichen habe. Ihm sei dort quittiert und bestätigt worden, dass damit die Angele- genheit – auch mit dem drohenden Schilderentzug – erledigt sei. Ihm sei ausdrücklich bestätigt worden, dass keine weiteren Massnahmen erforder- lich seien. Etwa eine Stunde später (um 15 Uhr) sei er zur Einvernahme bei der Regionalpolizei Reinach und der zuständige Beamte habe ihm erklärt, dass die Schilder nicht abgegeben werden müssten. Es sei ein administra- tiver Fehler unterlaufen (vgl. Berufungserklärung). Es liege keine subjektive Schuld vor. Er habe im Vertrauen auf die verbindliche Auskunft der Behör- den gehandelt (Stellungnahme vom 25. September 2025 S. 2). 1.3.3. Die Staatsanwaltschaft führt aus, mit Verfügung vom 9. Januar 2024 sei der Beschuldigte aufgefordert worden, den gesamten Rechnungsbetrag von Fr. 362.00 bis zum 18. Februar 2024 zu überweisen oder den Fahr- zeugausweis und das Kontrollschild bis einen Tag nach Ablauf der Zah- lungsfrist (d.h. 19. Februar 2024) beim Strassenverkehrsamt abzugeben. Mit der Bezahlung des ursprünglichen Rechnungsbetrags von Fr. 127.00 sei der Beschuldigte der Verfügung offensichtlich nicht nachgekommen. Der objektive Tatbestand sei erfüllt. Es sei entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht von einer fahrlässigen Tatbegehung, sondern mindestens von Eventualvorsatz auszugehen (Berufungsantwort). 1.4. 1.4.1. Gemäss Art. 29 lit. a und b StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verlet- zung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als -5- Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder als Gesellschafter handelt. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt Gesellschafter und vorsitzender Ge- schäftsführer der B._____ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug, UA act. 16). Entsprechend dieser Stellung ist ihm ein Versäumnis der B._____ GmbH betreffend die Nichtabgabe des Kontrollschilds und des Fahrzeugauswei- ses im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG anzurechnen. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen weitere Mitglieder der Geschäftsleitung strafrechtlich nicht vorgegangen ist, kann er nichts zu seinen Gunsten ab- leiten (vgl. Einwand des Beschuldigten mit Stellungnahme vom 25. Sep- tember 2025). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Täter der an- geklagten Straftat in Frage kommt. 1.4.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass in der Entzugsverfügung vom 9. Januar 2024 klar (und auch verständlich) festgehalten wird, dass der Entzug des Fahrausweises und des Kontrollschilds nur dahinfällt, wenn der gesamte Rechnungsbetrag (Fr. 362.00) bis am 18. Februar 2024 beglichen wird (vgl. UA act. 12). Dieser Pflicht ist der Beschuldigte mit der Teilzahlung am 15. Januar 2024 nicht nachgekommen und er hat alsdann auch den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt nicht abgegeben. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 1.4.3. Der Beschuldigte erklärte sein Handeln damit, dass er die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Januar 2024 (zugestellt 12. Januar 2024) nicht gelesen habe (UA act. 8). Weiter gab er an, er habe keine Übersicht über die von ihm geleisteten Zahlungen gehabt (GA act. 19 Rückseite). Diese Umstände entlasten den Beschuldigten nicht. Vielmehr hat er durch ein solches Verhalten einen Verstoss gegen die Anordnung in dieser Ver- fügung geradezu in Kauf genommen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit einer Mitarbeiterin des Stras- senverkehrsamts telefonierte und dabei die Auffassung vertrat, die Gebühr von Fr. 200.00 habe sich nach seiner Zahlung im Januar erübrigt (vgl. GA act. 18 Rückseite), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum ei- nen bleibt unklar, wann diese (unbelegten) Gespräche mit einer namentlich nicht bekannten Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts stattgefunden ha- ben sollen: Das vom Beschuldigten angegebene Datum, wonach das zweite Telefonat mit der Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts am 19. April 2024 nach der zweiten Mahnung stattgefunden habe (GA act. 18 Rückseite), lässt sich nämlich dem in der Verfügung vom 9. Januar 2024 aufgezeigten Mahnprozess nicht zuordnen. Eine zeitliche Verordnung die- ser Auskunft wäre jedoch entscheidend, denn aus einer solchen nach dem 19. Februar 2024 (Rückgabezeitpunkt) kann der Beschuldigte hinsichtlich -6- des subjektiven Tatbestands ohnehin nichts ableiten, hat diese dann doch sein Handeln im Tatzeitpunkt nicht beeinflusst. Zum anderen wurde dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben bei diesen Telefonaten mit dem Strassenverkehrsamt aber auch nicht mitgeteilt, dass sich das mit der Gebühr von Fr. 200.00 gemäss der Verfügung vom 9. Januar 2024 er- übrigt habe. Auch wenn ihm von einer Sachbearbeiterin vor dem 18./19. Februar 2024 gesagt worden wäre, sie müsse das noch abklären (vgl. GA act. 18 Rückseite, GA act. 19 Rückseite), durfte der Beschuldigte aufgrund der klaren (und nicht aufgehobenen) Anordnung in der Verfügung vom 9. Januar 2024 nicht davon ausgehen, er müsse nicht den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen und könne auf die Rückgabe des Fahrzeug- ausweises und des Kontrollschilds verzichten. Auch ist unbehelflich, ob ein Polizist dem Beschuldigten am 29. Februar 2024 – nach Fristablauf und Bezahlung des Restbetrags – bestätigte, es sei nun alles in Ordnung (GA act. 19). Durch diese Zahlung des Restbe- trags konnte von der Polizei zwar auf die Einziehung des Fahrausweises und des Kontrollschilds verzichtet werden und insofern war alles in Ord- nung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG strafbar gemacht hat, da er der Anordnung in der Verfügung vom 9. Januar 2024 (Bezahlung des Gesamtbetrags bis 18. Februar 2024 oder Rückgabe des Fahrausweises und des Kontroll- schilds bis 19. Februar 2024) eventualvorsätzlich nicht fristgerecht Folge geleistet hat. Die Auskunft des Polizisten hatte keinen Einfluss auf das Han- deln des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. Nach dem Dargelegten ist somit festzuhalten, dass auch der subjektive Tat- bestand erfüllt ist und die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verurteilte. 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 95.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Ver- bindungsbusse von Fr. 60.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Strafzumessung wurde seitens des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren nicht beanstandet und es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichts- punkt diese Strafe zu reduzieren ist (zum Verschlechterungsverbot: Art. 391 Abs. 2 StPO), zumal auch keine wesentliche Veränderung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erkennbar ist. Es hat daher bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewenden. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). -7- Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präju- diziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nichtabgabe von Kontrollschildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen à Fr. 95.00, d.h. Fr. 285.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 60.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. -8- 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'454.00 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 14. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli Eichenberger