7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren (inkl. Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'820.00 (Fr. 4'000.00 + Fr. 820.00) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'078.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.