Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 7. Juli 2022 zu einer Busse von Fr. 3'500.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufigen Festnahmen (28. Mai 2021, 5. Dezember 2021 bis 6. Dezember 2021, 24. August 2021 bis 25. August 2022, 1. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2022) werden im Umfang von insgesamt 5 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.