4. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Gerichtskosten zu erheben. -7- Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 820.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: