brachten, geänderten Umständen gar nicht möglich ist. Andererseits übersieht er – wie vom Bundesgericht bereits dargelegt – dass ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung trifft. Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 151 II 237 E. 4.3.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Seiner