3.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass er mittlerweile geheiratet habe, Vater werde, drogenfrei sei und arbeite. Er befinde sich aktuell nicht mehr in der Schweiz. Aufgrund familiärer Drohungen wolle er dem Obergericht seinen Aufenthaltsort jedoch nicht mitteilen. Der Beschuldigte verkennt einerseits, dass mit seinen bloss selektiv eingereichten Unterlagen eine umfassende Prüfung der von ihm vorge- -6-