Trotz drohender Freiheitsstrafen steigerte er seine kriminellen Aktivitäten in den letzten Jahren und setzte seine Straftaten völlig unbeeindruckt fort. Der Beschuldigte ist ein unverbesserlicher Wiederholungstäter. Sein Verhalten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, einer Geringschätzung fremden Eigentums, einer enormen Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugsystem sowie einer schwerwiegenden Missachtung der hiesigen Rechtsordnung. Es ist denn auch von einer erheblichen Rückfallgefahr des Beschuldigten auszugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 2.3.5 und 3.4.2).