Dabei wird weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorausgesetzt, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861).