-4- Verordnung) entsprechen, bleibt die bisherige Gerichtspraxis massgebend. Gemäss Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Ausschreibungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfolgt die Ausschreibung, wenn der Mitgliedstaat zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt.