Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 25. August 2025 zur Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2025 Stellung nehmen können. Damit wurde der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt.