3.3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde der Beschuldigte aufgrund seiner Eingabe vom 18. Dezember 2025 aufgefordert, das Obergericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, seinen Aufenthaltsort (vollständige Adresse) und den an diesem Ort abgewiesenen Asylantrag zu informieren. 3.4. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 kam der Beschuldigte teilweise den Aufforderungen des Obergerichts nach, unterliess es jedoch, seinen aktuellen Aufenthaltsort anzugeben sowie Informationen über den abgewiesenen Asylantrag einzureichen. Weiter beantragte er eine Sistierung des Verfahrens bis Ende Mai 2026 resp. bis zum Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung.