Im Zusammenhang mit der Ausschreibung im SIS erwog es jedoch, dass das Obergericht den Beschuldigten vor der Anordnung der Ausschreibung im SIS explizit darauf hätte hinweisen müssen, dass es über diese Ausschreibung ebenfalls befinden würde, da die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil eine Verschlechterung darstelle. In der Konsequenz habe das Obergericht den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.4).