d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Landschaft vom 19. April 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen Haft) und, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022, zu einer Busse von Fr. 3'500.00. Zudem sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurde indessen verzichtet.