Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.172 (ST.2023.86; StA.2021.5163) Urteil vom 20. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Schürch Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Afghanistan, mit unbekanntem Aufenthalt amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, […] Gegenstand Diebstahl usw.; Ausschreibung der Landesverweisung im SIS -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 26. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, des Haus- friedensbruchs, der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäu- bungsmittelgesetzes (BetmG), des Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Landschaft vom 19. April 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen Haft) und, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022, zu einer Busse von Fr. 3'500.00. Zudem sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) wurde indessen verzichtet. 2. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte Berufung ans Obergericht, welches die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die dafür verhängte Sanktion sowie die Landesverweisung mit Urteil vom 3. Dezem- ber 2024 bestätigte. Darüber hinaus ordnete das Obergericht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichts- entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht bestätigte die obergerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Anordnung der Landes- verweisung. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung im SIS erwog es jedoch, dass das Obergericht den Beschuldigten vor der Anordnung der Ausschreibung im SIS explizit darauf hätte hinweisen müssen, dass es über diese Ausschreibung ebenfalls befinden würde, da die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil eine Verschlechterung darstelle. In der Konsequenz habe das Obergericht den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.4). Gestützt darauf hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Ausschreibung im SIS an das Obergericht zurück. -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. Juli 2025, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) anzuordnen sei. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 25. August 2025, es sei auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten. 3.3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde der Beschuldigte aufgrund seiner Eingabe vom 18. Dezember 2025 aufgefordert, das Obergericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, seinen Aufenthaltsort (vollständige Adresse) und den an diesem Ort abgewiesenen Asylantrag zu informieren. 3.4. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 kam der Beschuldigte teilweise den Auf- forderungen des Obergerichts nach, unterliess es jedoch, seinen aktuellen Aufenthaltsort anzugeben sowie Informationen über den abgewiesenen Asylantrag einzureichen. Weiter beantragte er eine Sistierung des Verfahrens bis Ende Mai 2026 resp. bis zum Vorliegen einer Vaterschafts- anerkennung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 25. August 2025 zur Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2025 Stellung nehmen können. Damit wurde der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt. 2. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung (Art. 66a/66abis StGB) im SIS richten sich nach den Art. 21 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenz- kontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend Verordnung (EU) 2018/1861). Da die Voraussetzungen weitgehend der früheren Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II- -4- Verordnung) entsprechen, bleibt die bisherige Gerichtspraxis massgebend. Gemäss Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 gilt das Verhältnis- mässigkeitsprinzip, wonach Ausschreibungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfolgt die Ausschreibung, wenn der Mitgliedstaat zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbesondere bei einer Verurteilung wegen einer Straftat der Fall, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861). Dabei wird weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorausgesetzt, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Die Ausschreibung im SIS setzt keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Massgebend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1 ff.). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 3. 3.1. Der Beschuldigte wurde aufgrund seiner zahlreichen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 3'500.00 verurteilt sowie nach Art. 66abis StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wurde gleich aufgrund mehrerer Straftaten verurteilt, von denen die meisten eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen. Er erfüllt somit gleich mehrfach Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861. -5- 3.2. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 13. Juni 2025 in Überein- stimmung mit dem Obergericht zum Schluss, dass in Anbetracht der wiederholten und sogar gesteigerten Delinquenz sowie der schlechten Legalprognose das Interesse der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung als hoch einzustufen ist, dies, trotz der nach eigenen Angaben über- wundenen Betäubungsmittelabhängigkeit und der im Einzelnen nicht schwerwiegenden Taten (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.2). Gestützt darauf ist vorliegend auch auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraus- setzungen einer Ausschreibung im SIS zu schliessen. Die durch die Delikte des Beschuldigten verletzten Rechtsgüter betreffen das Vermögen, das Hausrecht, die öffentliche Gesundheit sowie die öffentliche Gewalt. Seine systematische Rechtsmissachtung offenbart eine anhaltende Neigung zur Straffälligkeit, die weit über ein einmaliges, isoliertes Fehlverhalten hinausgeht. Gerade die Häufigkeit der Rechts- verletzungen begründet eine von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da sein Verhalten zeigt, dass er bei jeder sich bietenden Gelegenheit handelt. So wurde er im Dezember 2021 erstmals verurteilt. Im Juli 2022 folgte sodann die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen (teilweise versuchten) Dieb- stahls. Seither ist der Beschuldigte regelmässig straffällig geworden. Die wiederholte Begehung gleichartiger Straftaten zeigt, dass es sich nicht um vereinzelte oder situativ bedingte Handlungen handelt, sondern um ein regelmässiges, gefestigtes Verhaltensmuster, das die von ihm ausgehende Gefahr deutlich erhöht. Trotz drohender Freiheitsstrafen steigerte er seine kriminellen Aktivitäten in den letzten Jahren und setzte seine Straftaten völlig unbeeindruckt fort. Der Beschuldigte ist ein unverbesserlicher Wiederholungstäter. Sein Verhalten zeugt von einer erheblichen kriminel- len Energie, einer Geringschätzung fremden Eigentums, einer enormen Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugsystem sowie einer schwerwiegenden Missachtung der hiesigen Rechtsordnung. Es ist denn auch von einer erheblichen Rückfallgefahr des Beschuldigten auszugehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 2.3.5 und 3.4.2). 3.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass er mittlerweile geheiratet habe, Vater werde, drogenfrei sei und arbeite. Er befinde sich aktuell nicht mehr in der Schweiz. Aufgrund familiärer Drohungen wolle er dem Obergericht seinen Aufenthaltsort jedoch nicht mitteilen. Der Beschuldigte verkennt einerseits, dass mit seinen bloss selektiv eingereichten Unterlagen eine umfassende Prüfung der von ihm vorge- -6- brachten, geänderten Umständen gar nicht möglich ist. Andererseits übersieht er – wie vom Bundesgericht bereits dargelegt – dass ihn eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung trifft. Diese Pflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, welche die Parteien besser kennen als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 151 II 237 E. 4.3.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Seiner Mitwirkungspflicht ist er offensichtlich, trotz ausdrücklicher Aufforderung, nicht nachgekommen. Indem er sich einerseits auf geänderte Umstände beruft (namentlich eine Arbeitsstelle, eine Heirat und eine Schwangerschaft seiner Ehefrau), gleichzeitig jedoch seine Vorbringen nicht in überprüfbarer Form substanziiert, namentlich seinen Aufenthaltsort und jenen seiner angeblichen Ehefrau nicht offenlegt und keine weiteren Angaben zum nach eigenen Angaben abgewiesenen Asylantrag macht, verhält er sich widersprüchlich; daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es scheint vielmehr rechtsmissbräuchlich, einen Verzicht auf eine Ausschrei- bung im SIS zu verlangen, während er gleichzeitig die Mitwirkung bei der Feststellung massgeblicher Umstände verweigert. Darüber hinaus lässt sein Verhalten, Unterlagen nur selektiv einzureichen, weder auf eine Besserung seiner deliktischen Grundhaltung schliessen, noch lassen sich aus den eingereichten Belege Anhaltspunkte für eine positive Legalprognose entnehmen. Das an den Tag gelegte Verhalten – insbesondere das Verlassen der Schweiz und sodann blosse Einreichen vermeintlich günstiger Unterlagen – zeugt davon, dass keine grundlegende Abkehr seiner Einstellung stattgefunden hat. Vielmehr scheint er sich seiner Verantwortung entziehen zu wollen. Darin bestätigt sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt und die Massnahme somit als verhältnis- mässig ausweist. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner erheblichen Rückfallhäufigkeit und des damit einhergehenden Rück- fallrisikos sowie seines übrigen Verhaltens eine fortdauernde Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, weshalb die Ausschreibung im SIS anzuordnen ist. 4. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundes- gericht sind keine zusätzlichen Gerichtskosten zu erheben. -7- Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 820.00 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage [Vorfälle vom 1. März 2022 14:40 Uhr bzw. 14:42 Uhr gemäss Anklageziffer 3.1 zweiter Absatz] freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen, teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;s - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB; - der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 7. Juli 2022 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der -8- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 7. Juli 2022 zu einer Busse von Fr. 3'500.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufigen Festnahmen (28. Mai 2021, 5. Dezember 2021 bis 6. Dezember 2021, 24. August 2021 bis 25. August 2022, 1. Oktober 2022 bis 2. Oktober 2022) werden im Umfang von insgesamt 5 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1. Die beschlagnahmten Euro 33.80 werden zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. 5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 Plastiksack mit 15 Pack Nespressokapseln; - 1 TNW-Billett; - 2 rote Taschenmesser; - 1 Raiffeisen EC-Karte; - 1 Portemonnaie grün; - 1 Postquittung; - 1 Fahrradspeiche; - 1 Bäckereitüte zerknüllt (rot/weiss); - 1 Packung «Fisherman's Friend/Cherry» (rot/weiss); - 1 Quittung für ein Mitnehmmenu Reis Box mit Huhn; - 1 zerknüllte Serviette (türkis). -9- Bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Dezernat BSK: - 1 Briefchen mit 0.1 Gramm Heroin; - 1 Minigrip mit 0.3 Gramm Heroin; - 1 Minigrip mit 0.5 Gramm weissem Pulver; - 1 Briefchen mit 1.2 Gramm Lactose/Streckmittel; - 1 Robidog-Säcklein mit einem Stück Haschisch von 8.4 Gramm. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren (inkl. Verfahren nach Rückweisung durch das Bundes- gericht) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'820.00 (Fr. 4'000.00 + Fr. 820.00) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'078.15 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'390.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 10 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Schürch