3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'920.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Verurteilten auferlegt.