Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 15 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 62c Abs. 3 StGB angeordnet. 2. Die ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 153 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.