5. 5.1. Nachdem eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'000.00 festzusetzen sind (§ 17 GebührD), vollumfänglich dem Verurteilten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 416 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1). 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'968.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).